Saturday, 29 April 2017

Forex Section 988

§ 988 BEGRIFFSBESTIMMUNG nach § 988 Finanztransaktion mit einem Kapitalverlust oder Gewinn aus einer Anlage in einer Fremdwährung. Eine Section 988-Transaktion bezieht sich auf den IRS-Abschnitt 988, der auf alle Steuerjahre nach dem 31. Dezember 1986 angewendet wurde. Nach IRS-Regeln sind die meisten Gewinne aus Devisentransaktionen als ordentliche Erträge zu behandeln, unabhängig davon, ob sie von einer Einzelperson oder einer Gesellschaft erworben wurden. Gewinne und Verluste aus diesen Transaktionen werden typischerweise außerhalb eines Gewinns oder Verlusts aufgrund von Wechselkursveränderungen zwischen dem US-Dollar und der Fremdwährung betrachtet. 988 Die Transaktionen umfassen diejenigen, die Inhaber von ausländischen Anleihen (die Zinsen und Grundsätze in einer in - und ausländischen Währung erhalten), Devisenterminkontrakte oder andere Derivate sowie aufgelaufene Aufwendungen oder Quittungen in einer Fremdwährung beziehen. BREAKING DOWN Abschnitt 988 Die häufigsten betroffenen Wertpapiere umfassen: Futures-Positionen, Devisenpositionen und internationale Anleihen. Zum Beispiel, wenn eine US-Bank gibt eine Anleihe, die auf den Euro lautet. Es gilt als 988-Transaktion. Wenn ein Investor eine Wäh - rung vor Abschluss der Transaktion trifft, kann er oder sie die Gewinne oder Verluste einer bestimmten Anlage als Kapitalgewinn und nicht als ordentliches Ergebnis klassifizieren. Dies bezieht sich am häufigsten auf Termingeschäfte, Optionen und Futures. Wie kann ich berichten Abschnitt 988 (Devisenhandel) Verluste Default Retail Forex Händler fallen unter Abschnitt 988, die kurzfristige Devisen-Kontrakte wie Spot-Forex-Trades umfasst. § 988 Steuern FOREX Gewinne und Verluste wie gewöhnliche Erträge, die höher ist als die Kapitalertragsteuer für die meisten Erwerber. Ein Vorteil der Section 988-Behandlung ist, dass jeder Betrag des ordentlichen Einkommens als Verlust abgezogen werden kann, wo nur 3.000 in Kapitalgewinne Verluste abgezogen werden können. § 988 Gewinne oder Verluste werden auf Formular 6781 ausgewiesen. Melden Sie die Gewinne / Verluste auf diese Weise: Bundessteuern - Lohnabschlüsse - Ill wählen, was ich arbeite - Geringeres Einkommen - Sonstiges Einkommen 1099-A 1099-C - Andere berichtspflichtige Erträge Diese Standardbehandlung der Fremdwährungsgewinne ist, sie als gewöhnliches Einkommen zu behandeln. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, wird jeder auf eine Transaktion des Abschnitts 988 entfallende Fremdwährungsgewinn oder - verlust gesondert berechnet und ggf. als ordentlicher Ertrag bzw. Verlust ausgewiesen. Ive enthalten einen Link zum internen Revenue Code als Ihre Referenz: War diese Antwort hilfreich? Ja Nein Dieser Beitrag wurde geschlossen und ist nicht offen für Kommentare oder Antworten. Weitere Aktionen Menschen kommen zu TurboTax AnswerXchange für Hilfe und answersmdashwe wollen sie wissen lassen, dass hier zu hören und teilen Sie unser Wissen. Wir tun das mit dem Stil und Format unserer Antworten. Hier sind fünf Leitlinien: Keep it Konversation. Wenn Sie Fragen beantworten, schreiben Sie, wie Sie sprechen. Stellen Sie sich vor, Sie erklären etwas zu einem vertrauten Freund, mit einfachen, alltäglichen Sprache. Vermeiden Sie Jargon und Fachbegriffe, wenn möglich. Wenn kein anderes Wort zu tun, erklären technische Begriffe in Klartext Englisch. Seien Sie klar und geben Sie die Antwort direkt vorne an. Fragen Sie sich, welche spezifischen Informationen die Person wirklich braucht und dann geben sie. Halten Sie sich an das Thema und vermeiden Sie unnötige Details. Break-Informationen in eine nummerierte oder Aufzählung Liste und markieren Sie die wichtigsten Details in Fettdruck. Sei präzise. Ziel nicht mehr als zwei kurze Sätze in einem Absatz, und versuchen, Absätze zu zwei Zeilen zu halten. Eine Wand des Textes kann einschüchternd schauen und viele werden es nicht lesen, also brechen Sie es auf. Es ist in Ordnung, auf andere Ressourcen für weitere Details zu verknüpfen, aber vermeiden, geben Antworten, die wenig mehr als einen Link enthalten. Sei ein guter Zuhörer. Wenn Leute sehr allgemeine Fragen stellen, nehmen Sie eine Sekunde, um zu versuchen, zu verstehen, was theyre wirklich suchen. Dann geben Sie eine Antwort, die sie führt, um das bestmögliche Ergebnis. Seien Sie ermutigend und positiv. Suchen Sie nach Weisen, Ungewissheit zu vermeiden, indem Sie Völkerbetrachtungen antizipieren. Machen Sie es deutlich, dass wir wirklich helfen, sie zu erreichen positive Ergebnisse. Sie haben noch eine Frage Stellen Sie Ihre Frage an die Community. Die meisten Fragen erhalten eine Antwort in etwa einem Tag. Senden Sie Ihre Frage an die Community Zurück zu den Suchergebnissen26 US-Code 988 - Behandlung bestimmter Fremdwährungstransaktionen (a) Allgemeine Regel Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels (1) Behandlung als ordentliche Erträge oder Verluste Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, Fremdwährungsgewinne oder - verluste, die einem Geschäftsbereich 988 zuzuordnen sind, werden gesondert berechnet und ggf. als ordentliche Erträge bzw. Verluste behandelt. (B) Sonderregel für Terminkontrakte, etc. Der Steuerpflichtige kann, soweit in den Regelungen nicht vorgesehen, jeglichen auf einen Terminkontrakt, einen Terminkontrakt oder einer Option gemäß Absatz (c) (1) (B) (iii) die ein Vermögensgegenstand in den Händen des Steuerpflichtigen ist und nicht Teil eines Streitgesprächs im Sinne des § 1092 (c), unbeschadet des Absatzes 4, als Kapitalgewinn oder Verlust (falls zutreffend), wenn der Steuerpflichtige diese Wahl trifft und diese Transaktion vor dem Abschluss des Tages, an dem diese Transaktion abgeschlossen ist (oder so früh wie der Sekretär es vorschreibt) identifiziert. (2) Gewinne oder Verluste, die für bestimmte Zwecke als Zinsen behandelt werden. Soweit in den Regelungen vorgesehen, werden alle als ordentliche Erträge oder Verluste nach Absatz (1) behandelten Beträge als Zinserträge bzw. - aufwendungen (soweit zutreffend) behandelt. Soweit in den Regelungen nichts anderes bestimmt ist, wird für den Fall, dass ein Betrag als ordentlicher Ertrag oder Verlust nach Absatz (1) behandelt wird (ohne Berücksichtigung von Absatz (1) (B)), die Herkunft dieser Höhe durch den Wohnsitz bestimmt Des Steuerpflichtigen oder der qualifizierten Geschäftseinheit des Steuerpflichtigen, auf dessen Bücher der Vermögenswert, die Verbindlichkeit oder die Position der Erträge oder Aufwendungen angemessen reflektiert wird. (B) Wohnsitz Für die Zwecke dieses Unterabsatzes (i) Allgemein gilt der Wohnsitz einer Person im Falle einer natürlichen Person, in der die Steuerpflichtigen nach § 911 (d) (3) (Im Sinne von § 7701 (a) (30)), den Vereinigten Staaten und im Falle einer Körperschaft, einer Partnerschaft, eines Vertrauens , Oder Nachlass, der nicht eine Person der Vereinigten Staaten, ein anderes Land als die Vereinigten Staaten ist. Wenn ein Einzelner kein Steuerheim hat (so definiert), ist der Wohnsitz dieser Person die Vereinigten Staaten, wenn diese Person ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten oder ein ansässiger Ausländer ist und ein anderes Land als die Vereinigten Staaten ist, wenn diese Person Ist kein US-Bürger oder ein ansässiger Ausländer. Im Falle einer qualifizierten Geschäftseinheit eines Steuerpflichtigen (einschließlich einer Einzelperson) ist der Wohnsitz dieser Einheit das Land, in dem sich der Hauptgeschäftssitz dieser qualifizierten Geschäftseinheit befindet. (Iii) Sonderregel für Partnerschaften Im Falle einer Partnerschaft erfolgt die Festlegung des Wohnsitzes auf Partnerebene. (C) Sonderregel für bestimmte Darlehen in Verbindung mit nahestehenden Unternehmen und Personen Sofern es sich nicht um die in den Verordnungen vorgesehene Höhe handelt, wird für den Fall eines Darlehens durch eine US-Person oder eine verwandte Person an eine 10-prozentige ausländische Kapitalgesellschaft, die auf eine andere Währung lautet als die Dollar und Bären zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Darlehen getätigt wird, um mindestens 10 Prozentpunkte höher als der Bundes-Halbzins (gemäß § 1274 (d)), gelten folgende Regeln: Nur für Zwecke des Abschnitts 904 Wird dieses Darlehen jährlich auf den Markt gebracht. Zinserträge, die in Bezug auf ein solches Darlehen für das steuerpflichtige Jahr erwirtschaftet werden, werden als Einkünfte aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten in dem Umfang eines Verlusts behandelt, der der Klausel (i) zuzurechnen ist. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes hat der Begriff "verwandte Person" die Bedeutung, die dieser Begriff nach § 954 (d) (3) gegeben wird, mit der Ausnahme, dass dieser Abschnitt durch den Ersatz der amerikanischen Person für kontrollierte ausländische Körperschaft an jedem Ort, an dem diese Klausel erscheint, anzuwenden ist. (D) 10-prozentige ausländische Körperschaft Der Begriff 10-prozentige ausländische Körperschaft bezeichnet jede ausländische Körperschaft, in der die Person der Vereinigten Staaten direkt oder indirekt mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien besitzt. (B) Fremdwährungsgewinn oder - verlust Für die Zwecke dieses Abschnitts (1) Fremdwährungsgewinn Der Begriff Fremdwährungsgewinn bezeichnet einen Gewinn aus einer Transaktion des Geschäftsbereichs 988, soweit dieser Gewinn den durch Wechselkursänderungen erzielten Gewinn nicht übersteigt Oder nach dem Buchungsdatum und vor dem Zahlungsdatum. (2) Fremdwährungsverluste Der Begriff Fremdwährungsverlust bezeichnet einen Verlust aus einer Transaktion des Geschäftsbereichs 988, soweit dieser Verlust den durch Wechselkursänderungen am oder nach dem Buchungsdatum und vor dem Zahltag realisierten Verlust nicht übersteigt. (3) Sonderregel für bestimmte Verträge usw. Im Falle eines in Absatz (c) (1) (B) (iii) beschriebenen Geschäftsbereichs 988 ist ein Gewinn oder Verlust aus einem solchen Geschäft als Fremdwährungsgewinn oder Verlust (je nach Fall). (C) Sonstige Definitionen Für die Zwecke dieses Abschnitts (1) § 988 Transaktion (A) Im Allgemeinen bezeichnet der Ausdruck "Transaktion 988" jede Transaktion nach Buchstabe B, wenn der Betrag, den der Steuerpflichtige berechtigt ist, Bezahlung) aufgrund einer solchen Transaktion auf eine nicht funktionsfähige Währung lauten oder durch Bezugnahme auf den Wert von 1 oder mehr nicht funktionalen Währungen bestimmt wird. (B) Beschreibung der Geschäfte Für die Zwecke des Unterabsatzes (A) sind in diesem Unterabschnitt die folgenden Geschäfte beschrieben: Der Erwerb eines Schuldinstruments oder das Werden des Schuldners aus einem Schuldinstrument. Aufzählung (oder anderweitige Berücksichtigung) für die Zwecke dieses Untertitels jegliche Kosten oder Bruttoeinnahmen oder - einnahmen, die nach dem Zeitpunkt, an dem sie entstanden sind oder bezahlt werden sollen, erhalten werden. Eingehen oder Erwerben von Terminkontrakten, Futures-Kontrakten, Optionen oder ähnlichen Finanzinstrumenten. Der Sekretär kann Verordnungen vorsehen, die von der Anwendung der Klausel ausschließen, (ii) jede Klasse von Gegenständen, deren Berücksichtigung nicht notwendig ist, um die Zwecke dieses Abschnitts aufgrund der geringen Beträge oder kurzen Zeitspannen oder anderweitig auszuführen. (C) Sonderregelungen für die Veräußerung nicht funktionsfähiger Währung (i) Allgemeines Im Falle einer etwaigen nicht funktionsfähigen Währung wird diese Veräußerung als Abschnitt 988 behandelt, und jeder Gewinn oder Verlust aus dieser Transaktion wird als Fremdwährung behandelt Gewinn oder Verlust (je nach Fall). (Ii) Nicht funktionsfähige Währung Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Begriff nicht funktionsfähige Währung Münze oder Währung und nicht funktionsfähige, auf die Währung lautende Nachfrage oder Festgelder oder ähnliche Instrumente, die von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut ausgegeben werden. (D) Ausnahmen für bestimmte, auf dem Markt befindliche Instrumente Die Ziffer iii) des Unterabsatzes (B) gilt nicht für einen geregelten Futures-Kontrakt oder eine Nonquity-Option, die gemäß § 1256 am letzten Tag des Steuerjahres vermarktet werden. (Ii) Wahl aus Der Steuerpflichtige kann beschließen, Klausel (i) nicht auf diesen Steuerpflichtigen anzuwenden. Eine solche Wahl gilt für Verträge, die zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Steuerjahres, für das diese Wahl getroffen wird, oder für jedes nachfolgende steuerpflichtige Jahr gelten, es sei denn, diese Wahl wird mit Zustimmung des Sekretärs widerrufen. (II) Uhrzeit für die Wahl Abgesehen von den in den Verordnungen vorgesehenen Bestimmungen, wird eine Wahl nach Absatz (I) für jedes steuerpflichtige Jahr am oder vor dem 1. Tag des Steuerjahres (oder später, am oder vor dem 1. Tag während des In dem der Steuerpflichtige einen Vertrag gemäß Ziffer i) hält. (III) Sonderregel für Partnerschaften, etc. Im Falle einer Partnerschaft erfolgt eine Wahl nach Ziffer I von jedem Partner getrennt. Eine ähnliche Regelung gilt für eine S-Aktiengesellschaft. (Iii) Behandlung bestimmter Partnerschaften Dieser Unterabsatz gilt nicht für Einkünfte oder Verluste einer Partnerschaft für ein steuerpflichtiges Jahr, wenn diese Partnerschaft nach dem Buchstaben E Ziffer iii (V) für dieses Jahr oder ein vorausgegangenes Jahr eine Wahl getroffen hat. (E) Sonderregelungen für bestimmte Fonds Im Falle eines qualifizierten Fonds ist die Ziffer iii) des Unterabsatzes (B) nicht für alle Instrumente anwendbar, die gemäß § 1256 am letzten Tag des Steuerjahres in Verkehr gebracht werden (Bestimmt nach Anwendung der Klausel (iv)). (Ii) Sonderregel, wenn die Wahlpartnerschaft nicht erfüllt ist Wenn eine Partnerschaft eine Wahl unter Ziffer iii (V) für jedes steuerpflichtige Jahr trifft und eine solche Partnerschaft einen Nettoverlust für dieses Jahr oder jedes nachfolgende Jahr von den in Ziffer ( I) gelten die Bestimmungen der Ziffern i) und iv) für jedes Jahr, in dem diese Partnerschaft ein qualifizierter Fonds für dieses Jahr ist oder nicht. (Iii) Qualifizierter Fonds definiert Für die Zwecke dieses Unterabsatzes bezeichnet der Begriff qualifizierter Fonds jede Partnerschaft, wenn er während des jeweiligen Steuerjahres (und in jedem vorangegangenen steuerpflichtigen Jahr, für das eine Wahl nach Teilzertifikat (V) angewandt wird) eine solche Partnerschaft hat Mindestens 20 Partner und kein einziger Gesellschafter mehr als 20 Prozent der Anteile am Kapital oder den Gewinnen der Partnerschaft besitzt, besteht die Haupttätigkeit dieser Partnerschaft für dieses steuerpflichtige Jahr (und jedes vorangegangene steuerpflichtige Jahr) aus Kauf - und Verkaufsoptionen, Futures Oder in Bezug auf Rohstoffe mindestens 90% des Bruttoeinkommens der Partnerschaft für das steuerpflichtige Jahr (und für jedes vorangegangene steuerpflichtige Jahr) bestand aus Einkünften oder Gewinnen, die unter den Buchstaben A), B) G) des Abschnitts 7704 (d) (1) oder Gewinn aus dem Verkauf oder der Veräußerung von Kapitalanlagen, die zur Herstellung von Zinsen oder Dividenden gehalten werden, höchstens ein De-minimis-Betrag des Bruttoeinkommens der Gesellschaft für das steuerpflichtige Jahr (und Jedes vorangegangene steuerpflichtige Jahr) wurde aus dem Kauf und Verkauf von Rohstoffen abgeleitet, und eine Wahl nach diesem Unterabsatz gilt für das steuerpflichtige Jahr. Für jedes steuerpflichtige Jahr wird am oder vor dem 1. Tag des betreffenden Steuerjahres (oder, spä - ter, am oder vor dem 1. Tag des Geschäftsjahres, in dem die Genossenschaft ein in Ziff (ich)). Jede derartige Wahl gilt für das steuerpflichtige Jahr, für das alle darauf folgenden steuerpflichtigen Jahre durchgeführt wurden, es sei denn, es wurde mit Zustimmung des Sekretärs widerrufen. (Iv) Behandlung von bestimmten Devisentermingeschäften Soweit in den Regelungen, im Fall eines qualifizierten Fonds, eines Bank-Forward-Kontrakts, eines Devisenterminkontrakts, der an einer Devisenhandelsbank gehandelt wird, oder in dem Umfang, (II) Als kurzfristig behandelte Gewinne und Verluste Im Falle eines Instrumentes, das im Sinne des Abschnitts 1256 des Vertrages nach Ziffer I behandelt worden ist, Unterabsatz (A) des Abschnitts 1256 (a) (3) wird durch Ersetzen von 40 Prozent durch 100 Prozent (und Buchstabe B) dieses Abschnitts nicht angewandt). (I) Besondere Bestimmungen für die Klausel (iii) (I) (I) Bestimmte persönlich haftende Gesellschafter Das Interesse einer persönlich haftenden Gesellschafterin in der Gesellschaft darf nicht so behandelt werden, Für jedes steuerpflichtige Jahr der Partnerschaft, wenn für das steuerpflichtige Jahr des Partners, in dem das steuerpflichtige Jahr endet, dieser Partner (und jede Gesellschaft, die eine konsolidierte Rendite mit einem solchen Partner einreicht) keine ordentlichen Erträge oder Verluste aus einer Transaktion von 988 hatte Fremdwährungsgewinn oder - verlust (je nach Fall). (II) Behandlung der Anreizvergütung Für die Zwecke der Ziffer iii (I) werden alle Einkünfte, die einer Komplementärstelle als Anreizvergütung anstelle des Kapitals zuzurechnen sind, bei der Festlegung dieser Partner nicht berücksichtigt Partnerschaft. (III) Behandlung von steuerfreien Gesellschaftern Das Interesse eines Gesellschafters an der Gesell - schaft darf nicht so behandelt werden, als ob er die Erfüllung der 20-prozentigen Eigentumsvor - schriften der Ziffer iii (I) nicht erfüllt, wenn kein Einkommen vorliegt Eines solchen Partners aus einer solchen Partnerschaft unterliegt der Steuer unter diesem Kapitel (ob direkt oder durch eine oder mehrere Durchgangsberechtigungen). (IV) Durchsichtsregel Bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Ziffer iii) (I) in Bezug auf eine Personengesellschaft erfüllt sind, wird das Interesse an einer solchen Partnerschaft, Anteilig von den Partnern einer solchen Partnerschaft. (Vi) Sonstige Sonderregelungen Für die Zwecke dieses Unterabsatzes (I) Verwandte Personen Anteile an der Personengesellschaft, die von Personen im Zusammenhang mit einander gehalten werden (im Sinne der §§ 267 b und 707 b) Person. Verweise auf Partnerschaften umfassen einen Verweis auf einen Vorgänger. (III) Unbeabsichtigte Kündigungen Es gelten Regeln, die den Vorschriften des Abschnitts 7704 (e) ähnlich sind. (IV) Behandlung bestimmter Schuldinstrumente Für die Zwecke der Ziffer iii) (IV) ist jedes Schuldinstrument, das eine Transaktion des Abschnitts 988 ist, als Ware anzusehen. (2) Buchungsdatum Der Begriff Buchungsdatum bedeutet bei einer Transaktion gemäß Absatz (1) (B) (i), dem Erwerbszeitpunkt oder bei dem der Steuerpflichtige zum Schuldner wird oder im Falle einer Transaktion In Absatz (1) (B) (ii), dem Tag, an dem sie aufgelaufen oder anderweitig berücksichtigt wurden. Der Begriff Zahlungsdatum bezeichnet den Tag, an dem die Zahlung geleistet oder eingegangen ist. (4) Schuldinstrument Der Begriff Schuldinstrument bezeichnet eine Anleihe, Schuldverschreibung, Schuldverschreibung oder Zertifikat oder sonstige Verschuldungsnachweise. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, umfasst diese Bezeichnung Vorzugsaktien. (5) Besondere Regelungen, wenn der Steuerpflichtige Leistungen erbringt oder erbringt, wenn der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit einem der in Absatz (1) (B) (iii) Des Kontrakts, der Option oder des Instruments an dem Tag, an dem er an diesem Tag seinen beizulegenden Zeitwert erbracht oder geliefert hat), werden in gleicher Weise erfasst, als ob dieser Vertrag, die Option oder das Instrument verkauft wurden. (D) Behandlung von 988 Hedginggeschäften Soweit in den Regelungen vorgesehen, ist eine Transaktion 988, die Teil eines 988 Hedginggeschäftes ist, alle Transaktionen, die Teil dieses 988 Hedginggeschäftes sind, integriert und als Einzelgeschäft behandelt oder behandelt Konsequent für die Zwecke dieses Untertitels. Für die Zwecke des vorstehenden Satzes ist die Feststellung, ob eine Transaktion eine Transaktion des Abschnitts 988 ist, ohne Rücksicht darauf zu bestimmen, ob diese Transaktion ansonsten gemäß den Paragraphen 475 oder 1256 als marktüblich bezeichnet werden würde, und diese Frist schließt keine Transaktion ein Für die eine Wahl nach Buchstabe a) (1) (B) erfolgt. Die Abschnitte 475, 1092 und 1256 gelten nicht für eine von diesem Unterabschnitt erfasste Transaktion. (2) 988 Sicherungsgeschäfte Im Sinne von Absatz (1) bezeichnet der Ausdruck 988 Sicherungsgeschäfte jede vom Steuerpflichtigen eingegangene Transaktion (A), die in erster Linie das Risiko von Währungsschwankungen in Bezug auf Vermögenswerte, die von der Gesellschaft gehalten oder gehalten werden, Steuerzahler oder das Risiko von Währungsschwankungen in Bezug auf aufgenommene oder zu leistende Kredite oder durch den Steuerpflichtigen entstandene oder entstandene Verbindlichkeiten zu handhaben und vom Sekretär oder vom Steuerpflichtigen als 988-Hedging-Geschäft zu identifizieren. (E) Antrag auf Einzelpersonen Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für jede von einer Person, die eine persönliche Transaktion ist, abgeschlossene Transaktion 988. (2) Ausschluss für bestimmte persönliche Transaktionen Wird eine nicht funktionsfähige Währung bei einer Transaktion von einer Person veräußert und ist diese Transaktion eine persönliche Transaktion, so wird für die Zwecke dieses Untertitels kein Gewinn aufgrund von Wechselkursänderungen nach einer solchen Währung anerkannt Erworben durch solche Einzelperson und vor dieser Anordnung. Der vorstehende Satz gilt nicht, wenn der bei der Transaktion ansonsten aner - kannte Gewinn 200 übersteigt. (3) Persönliche Geschäfte Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff "persönliches Geschäft" jede Transaktion, die von einer Einzelperson getätigt wird Umfassen alle Transaktionen, soweit die diesen Transaktionen zurechenbaren Aufwendungen den Anforderungen des Abschnitts 162 (außer den in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 genannten Reisekosten) oder dem Abschnitt 212 (mit Ausnahme desjenigen Teils des Abschnitts 212, der die Ausgaben betrifft, Im Zusammenhang mit Steuern). 1999Subsec. (D) (2) (A) (i), (ii). Pub. L. 106170 ersetzt, um zu reduzieren zu verwalten. 1997Subsec. (E). Pub. L. 10534 geänderte Bezeichnung und Text der Unterpositionen. (E) allgemein. Vor dem Änderungsantrag lautet der Wortlaut wie folgt: Dieser Abschnitt gilt für die von einer Einzelperson getätigten Einzelgeschäfte 988 nur insoweit, als die diesen Geschäften ordnungsgemäß zugewiesenen Aufwendungen den Anforderungen des § 162 oder 212 (mit Ausnahme desjenigen Teils des Abschnitts 212, Aufwendungen im Zusammenhang mit Steuern). 1993Subsec. (D) (1). Pub. L. 10366 ersetzte Abschnitt 475 oder 1256 für den Abschnitt 1256 und die Abschnitte 475, 1092 und 1256 für die Abschnitte 1092 und 1256. (ein). Pub. L. 101239 eingefügte Vorschrift Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels. 1988Subsec. (A) (3) (B) (i). Pub. L. 100647. 1012 (v) (8), eingefügt am Ende Wenn eine Einzelperson kein Steuerheim hat (so definiert), ist der Wohnsitz dieser Person die Vereinigten Staaten, wenn diese Person ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten ist oder Und ist ein anderes Land als die Vereinigten Staaten, wenn es sich nicht um einen Staatsbürger oder einen gebietsansässigen Ausländer handelt. Subsec. (C) (1) (B) (iii). Pub. L. 100647. 6130 (a), ausgenommen, es sei denn, diese Instrumente würden gemäß § 1256 vermarktet, wenn sie am letzten Tag des Steuerjahres nach einem ähnlichen Finanzinstrument gehalten werden. Pub. L. 100647. 1012 (v) (6), geändert c. (Iii) allgemein. Vor Änderung, cl. (Iii) wie folgt lauten: Eingehen oder Erwerben eines Terminkontrakts, eines Futures-Kontrakts, einer Option oder eines ähnlichen Finanzinstruments, wenn dieses Instrument nicht am Ende des Steuerjahres gemäß § 1256 auf den Markt gebracht wird. (C) (1) (C) (i) (II). Pub. L. 100647. 1012 (v) (3) (B), geänderte Ziff. (II) im allgemeinen. Vor der Änderung, subcl. (II) erhält folgende Fassung: Zum Zwecke der Ermittlung des Fremdwährungsgewinns oder - verlustes aus dieser Transaktion werden die Absätze (1) und (2) des Absatzes (b) angewandt, indem der Erwerbszeitpunkt für den Buchungstermin und die Veranlagung für den Zahlungstermin ausgetauscht wird. Subsec. (C) (2) (C). Pub. L. 100647. 1012 (v) (3) (C), gestrichen, Ziff. (C), die bei einer unter Ziff. (1) (B) (iii) als Zeitpunkt der Aufnahme oder des Erwerbs der Position. Subsec. (C) (3). Pub. L. 100647. 1012 (v) (3) (D), geändert Par. (3) im allgemeinen. Vor der Änderung Par. (3) erhält folgende Fassung: Der Ausdruck "Zahlungsdatum" bedeutet (A) bei einem in Absatz (1) (B) (i) oder (ii) beschriebenen Geschäft den Tag, an dem die Zahlung eingegangen ist, B) bei einer in Absatz 1 Buchstabe B Ziffer iii beschriebenen Transaktion wird das Datum der Zahlung oder des Empfangs oder das Datum, an dem die Steuerpflichtigen Rechte in Bezug auf die Position beendet werden. Subsec. (D) (1). Pub. L. 100647. 1012 (v) (4), ersetzt diesen Untertitel für diesen Abschnitt. Geltungsdauer des Jahres 1999 Änderung Änderungsantrag von Pub. L. 106170 anwendbar auf alle Instrumente, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Transaktionen gehalten werden, sowie an Lieferungen, die am oder nach dem 17. Dezember 1999 gehalten oder erworben wurden (siehe Abschnitt 532 (d) L. 106170. als eine Anmerkung unter Abschnitt 170 dieses Titels. Abänderung Die Änderungen dieses Abschnitts zur Änderung dieses Abschnitts gelten für steuerpflichtige Jahre, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen. Geltungsdauer Änderungsantrag von Pub. L. 10366 für alle steuerpflichtigen Jahre, die am oder nach dem 31. Dezember 1993 enden, mit Sonderregelungen für die Steuerpflichtigen, die für die Änderung der Rechnungsführungsmethoden und für Bodenspezialisten und Market Maker erforderlich sind, siehe § 13223 (c) L. 10366. als ein Datum des Inkrafttretens unter Ziffer 475 dieses Titels. Geltungsdauer von 1989 Änderung Änderungsantrag von Pub. L. 101239, soweit nichts anderes bestimmt ist, wie in der Bestimmung des Technischen und Verschiedenen Einnahmengesetzes von 1988, Pub. L. 100647, auf die sich diese Änderung bezieht, siehe Abschnitt 7817 von Pub. L. 101239. als eine Anmerkung unter Abschnitt 1 dieses Titels. Datum des Inkrafttretens von 1988 Abänderung Die Änderung des Unterabsatzes (A) zur Änderung dieses Abschnitts findet in keinem Fall Anwendung, in dem der Steuerpflichtige vor dem 11. Änderung durch § 1012 (v) (3), (4), (6) (8) von Pub. L. 100647 wirksam, soweit nichts anderes bestimmt ist, wie in der Bestimmung des Steuerreformgesetzes von 1986, Pub. L. 99514, auf die sich diese Änderung bezieht, siehe Ziffer 1019 (a) von Pub. L. 100647. als eine Anmerkung unter Abschnitt 1 dieses Titels. Die Änderungen dieses Abschnitts zur Änderung dieses Abschnitts und des Abschnitts 1092 dieses Titels gelten für Vorverträge, zukünftige Verträge, Optionen und ähnliche Instrumente, die nach dem 21. Oktober 1988 abgeschlossen oder erworben wurden. (2) Zeit für die Wahl. Die Frist für die Durchführung einer Wahl nach Buchstabe D oder E des Abschnitts 988 Buchstabe c Nummer 1 des Kodex von 1986 endet nicht vor dem 30. Tag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom 10. November 1988 . (3) Übergangsbestimmungen. Die Voraussetzungen des § 988 Abs. 1 Buchst. C Abs. 1 Buchst. E Ziff. Iii des Kodex von 1986 (gemäß Absatz (b)) gelten nicht für die Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (B) Im Falle eines Partners in einer bestehenden Partnerschaft sind die 20-prozentigen Eigentumsvoraussetzungen gemäß Ziffer 988 (c) (1) (E) (iii) des Zifferes (I) während eines Zeitraums, An denen der Partner keinen Anteil am Kapital oder am Ergebnis einer solchen Partnerschaft besitzt, der während eines Zeitraums nach dem 21. Oktober 1988, in dem diese Partnerschaft besteht, mehr als 33 Prozent (oder, wenn niedriger, der niedrigste Prozentsatz dieses Partners ist) besteht). Für die Zwecke des vorstehenden Satzes bedeutet der Begriff bestehende Partnerschaft eine Partnerschaft, wenn diese Partnerschaft am 21. Oktober 1988 bestand und hauptsächlich an diesem Datum im Kauf und Verkauf von Optionen, Futures oder Termingeschäften in Bezug auf Rohstoffe oder einer Registrierung beteiligt war In Bezug auf eine solche Partnerschaft mit der Wertpapier - und Börsenaufsichtsbehörde am oder vor diesem Datum eingereicht wurde, und dass diese Registrierungserklärung darauf hindeutete, dass die Haupttätigkeit dieser Partnerschaft aus dem Kauf und Verkauf von Instrumenten gemäß Ziffer i besteht. Abschnitt für steuerpflichtige Jahre nach dem 31. Dezember 1986. mit bestimmten Ausnahmen und Qualifikationen, siehe Abschnitt 1261 (e) von Pub. L. 99514. als eine Anmerkung unter Abschnitt 985 dieses Titels. Schriftliche Bestimmungen für diesen Abschnitt Diese Dokumente, die manchmal auch als Private Letter Rulings bezeichnet werden, entstammen der IRS Written Determinations Seite, die IRS veröffentlicht auch eine umfassendere Erklärung dessen, was sie sind und was sie bedeuten. Die Sammlung wird täglich aktualisiert (am Ende). Es scheint, dass die IRS aktualisiert ihre Liste jeden Freitag. Beachten Sie, dass die IRS oft Dokumente in einer sehr plain-Vanille, doppelte Art und Weise. Gehen Sie nicht davon aus, dass identisch betitelte Dokumente die gleichen sind oder dass ein späteres Dokument eine andere mit demselben Titel ersetzt. Das ist wohl nicht der Fall. Freigabedaten erscheinen genau so, wie wir sie von der IRS erhalten. Manche sind eindeutig falsch, aber wir haben keinen Versuch gemacht, sie zu korrigieren, da wir in allen Fällen keine richtige Vermutung haben und die Verwirrung nicht hinzufügen wollen. Wir schneiden Ergebnisse bei 20000 Artikeln. Danach, youre auf eigene Faust.


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